Seite 15 2.2.7 Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ die Sachbeschädigung in Stein AR alleine begangen. Die späte Behauptung, P____ habe ebenfalls gesprayt (act. B 3/A8, S. 22), stellt nach Ansicht des Obergerichts - wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführte (act. B 3/Z37, S. 4) - eine Schutzbehauptung dar. Die Freundin des Beschuldigten gab nämlich zu Protokoll (act. B 3/3.9, S. 2), dass P____ nur kurz vor Ort gewesen und dann gegangen sei. Als die Polizei kam, war er ebenfalls nicht vor Ort (act. B 3/3.1, S. 3 f.).