Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB anwendbar: Die Art. 111-332 StGB (Art. 1 Abs. 2 lit. m JStG). Nach Art. 36 JStG Abs. 1 lit. c verjährt die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer anderen Strafe bedroht ist.