ter 2.2.3 Die Jugendanwaltschaft beantragt, die Privilegierung nach Art. 172 StGB sei bezüglich der Sachbeschädigung vom 31. Oktober 2017 aufzuheben (act. B 6, S. 2). 2.2.4 Gemäss der Verteidigung ist die Privilegierung angesichts des Schadens in Höhe von CHF 260.00 gerechtfertigt und sie verlangt, dass die erstinstanzliche Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt zu bestätigen sei (act. B 25, S. 4).