2.2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 31. Oktober 2017 in Stein AR, Dorf 35, beim Mehrzweckgebäude zwischen 22.00 und 22.25 Uhr in der Toilettenanlage durch Sprayen eine Sachbeschädigung begangen zu haben; der Schaden belaufe sich auf CHF 260.00 (act. B 3/E, S. 3). 2.2.2 Das Jugendgericht hat erwogen (act. B 2 E. 3.3.1, S. 9), M____ habe das Sprayen in Stein mehrfach zugegeben. Aufgrund des kleinen Schadens liege lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB vor. Diese Straftat verjähre nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG nach einem Jahr, weshalb das Strafverfahren definitiv einzustellen sei.