Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Ergibt sich ein Einstellungsgrund erst nach Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett erfolgter Anklageerhebung verfügt das erstinstanzliche Gericht (Art. 329 Abs. 4 StPO) Formatiert: Schriftart: Nicht Fett