2.1.2 Bezüglich des Vorfalles vom 13. Januar 2018 in Stein AR ging das Jugendgericht von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB aus und stellte das Verfahren infolge Verjährung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG definitiv ein (act. B 2 E. 3.4.1, S. 13). Beim Vorfall vom 16. Februar 2018 sprach das Jugendgericht M____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig (act. B 2 E. 3.4.2, S. 15). 2.1.3 Der Berufungskläger hat den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (act. B 1) und die Berufungsbeklagte 1 die definitive Einstellung wegen Verjährung (act. B 6) angefochten.