1.5.5 Der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung ist somit zu spät gestellt worden und auf diesen ist nicht einzutreten (zu den materiellen Voraussetzungen einer Haftentschädigung, vgl. E. 6.4 unten). 2. Materielles 2.1 Tätlichkeit / einfache Körperverletzung 2.1.1 Die Jugendanwaltschaft hat M____ bezüglich zwei Vorfällen zum Nachteil von W____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) resp. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) angeklagt (act. B 3/E, S. 3 f.). Der eine Vorfall ereignete sich am 13. Januar 2018 in Stein AR, der andere am 16. Februar 2018 in St Gallen.