Somit hat der Berufungskläger den Umstand, dass das Jugendgericht ihm unter dem Titel „Entschädigung und Genugtuung“ (Art. 429 - bis 431 StPO) nichts zugesprochen hat, in der Berufung vom 2. September 2019 gerade nicht beanstandet. Eine entsprechende Rüge beinhaltet die auf die Anträge folgende, übliche Formulierung „alles unter Kosten- und Seite 12 Entschädigungsfolgen“ nicht, bezieht diese sich nach allgemeinem Verständnis doch auf die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens.