In der Berufungserklärung hat M____ lediglich die Aufhebung von Ziffer 9 des Urteils des Jugendgerichtes betreffend die Verfahrenskosten verlangt und beantragt, diese seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. B 1). Im Übrigen hat er das Urteil des Jugendgerichtes, welches ihm keine Entschädigung zugesprochen hat, sondern lediglich den Aufwand seiner amtlichen Verteidiger vergütete (Ziff. 10), nicht angefochten. Somit hat der Berufungskläger den Umstand, dass das Jugendgericht ihm unter dem Titel „Entschädigung und Genugtuung“ (Art. 429 - bis 431 StPO) nichts zugesprochen hat, in der Berufung vom 2. September 2019 gerade nicht beanstandet.