Die Partei, welche nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Dieser Grundsatz gilt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO auch im Bereich der Jugendstrafprozessordnung. In der herrschenden Lehre und Praxis wird diese Bestimmung so ausgelegt, dass die Berufung nach Erheben zwar eingeschränkt werden kann. Hingegen ist eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich, da die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1;