1.5.2 Die Jugendanwaltschaft lehnt eine Haftentschädigung ab (act. B 28, S. 2). 1.5.3 Bezüglich der Verfahrenskosten verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf die Art. 422 bis 428 StPO. Bezüglich Entschädigung und Genugtuung kennt das Jugendstrafverfahren keine von der StPO abweichenden Sondervorschriften. Die einschlägigen Art. 429 ff. StPO sind darum auch im Jugendstrafverfahren anwendbar (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, § 22, Rz. 2554). 1.5.4 Nach Auffassung des Obergerichts ist M____ keine Haftentschädigung zuzusprechen: