zu Art. 423 StPO). Dieser Grundsatz gilt nach Art. 44 Abs. 2 JStPO auch im Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Jugendstrafrecht. Seite 11 1.5 Haftentschädigung 1.5.1 In der Eingabe vom 31. Januar 2020 beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung (act. B 25, S. 2) und begründet diese mit seiner rechtswidrigen Unterbringung (act. B 25, S. 3 und 10 ff.).