- Bei Freispruch dürfen die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf eine Entschädigung (SCHID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 423 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber Formatiert: Schriftart: Nicht Fett [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 Formatiert: Schriftart: Nicht Fett