Wenn die Jugendanwaltschaft die Eltern von M____ mit Kosten belastet hat, müssten diese den entsprechenden Entscheid oder die Verfügung anfechten resp. hätten das zum gegebenen Zeitpunkt tun müssen. Dieser Punkt ist zudem nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und kann auch deshalb nicht vom Obergericht überprüft werden (Art. 398 Abs. 2 StPO).