- Die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheides besteht nur dort, wo der Betroffene durch den Entscheid berührt, d.h. beschwert, ist (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 398 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1458 f.). Wenn die Jugendanwaltschaft die Eltern von M____ mit Kosten belastet hat, müssten diese den entsprechenden Entscheid oder die Verfügung anfechten resp. hätten das zum gegebenen Zeitpunkt tun müssen.