1.4.2 Die Jugendanwaltschaft ersucht um Abweisung dieses Antrages (act. B 28, S. 2). 1.4.3 Art. 45 Abs. 5 JStPO bestimmt, dass sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung beteiligen. 1.4.4 Auf den Antrag des Berufungsklägers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten: