Seite 10 nahme/Unterbringung erübrigen sich, da dieses Setting in der Zwischenzeit ersatzlos aufgehoben worden ist (act. B 16). 1.4 Tragung der Massnahmekosten durch die Jugendanwaltschaft 1.4.1 In der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 führt RA lic. iur. A____ aus, die Kosten für die Unterbringung von M____ im Massnahmezentrum Arxhof seien in exzessiver Auslegung von Art. 45 Abs. 5 JStPO auf seine Eltern überwälzt worden. Diese seien vielmehr durch die Jugendanwaltschaft zu tragen (act. B 25, S. 2 und 14).