Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien ist das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Festzuhalten ist, dass das Urteil des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019 in folgenden Punkten mangels Berufung resp. Anschlussberufung rechtskräftig geworden ist: