Das Obergericht führte seine Beratung am 5. Mai 2020 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 43). G. Rechtsmittelverzicht In der Folge verzichteten sowohl der Berufungskläger als auch die Jugendanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das vorliegende Urteil des Obergerichts (act. B 45 und B 47), weshalb praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt wird. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Berufung, Rechtskraft Die Voraussetzungen, damit auf die Berufung eingetreten werden kann, sind erfüllt.