g) Mit Eingabe vom 30. März 2020 replizierte der Berufungskläger zur Eingabe der Jugendanwaltschaft vom 17. Februar 2020 (act. B 33) und reichte gleichzeitig seine Kostennote ein (act. B 34). h) Die Berufungsbeklagten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (act. B 37). Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit a - g vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Seite 8 F. Entscheid des Obergerichts