b) Mit Verfügung vom 11. September 2019 wurde der Jugendanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte 1) sowie der Privatklägerin (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). In der Folge reichte die Jugendanwaltschaft Anschlussberufung ein (act. B 6); die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. c) Am 28. Oktober 2019 ging der 1. Überprüfungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 18. Oktober 2019 beim Obergericht ein (act. B 12).