11. Rechtsanwalt lic. iur. D____, Herisau, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger bis zum 22. Januar 2019 mit CHF 2‘169.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 2‘493.05 beträgt. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Neue tatsächliche Gegebenheiten seit dem Urteil des Jugendgerichtes