4. Der Beschuldigte wird bestraft mit Freiheitsentzug von 15 Tagen, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 6. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung nach Art. 15 JStG aufgeschoben. 7. Es wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Privatklägerin 3 beglichen worden ist. 8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die rechtmässigen Besitzer zurückgegeben: - Softair Pistole (an N____), - Klappmesser (an den Beschuldigten). 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus