B 3/W) abzitiert werden (act. B 3/Z02). Schliesslich fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am 16. Mai 2019 statt. Das Jugendgericht eröffnete am gleichen Tag sein Urteil mündlich (act. B 3/Z36). Der Beschuldigte meldete dagegen mit Eingabe vom 21. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (vgl. act. B 3/Z43), worauf die Urteilsbegründung ausgefertigt wurde. C. Entscheid der Vorinstanz Das Jugendgericht Appenzell Ausserrhoden fällte am 16. Mai 2019 folgendes Urteil (JUG 18 2):