5. Dem Beschuldigten sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2018 (recte: des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019) sei in Ziff. 3.1 (einfache Körperverletzung), Ziff. 4 und Ziff. 5 aufzuheben.