1. Das Urteil des Jugendgerichts vom 16. Mai 2019 sei in Ziff. 3, 4, 5, 6 und 9 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der - einfachen Körperverletzung begangen am 16. Februar 2018, - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Handel und Beschaffung von Betäubungsmitteln freizusprechen. 3. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen Konsums von Betäubungsmitteln sei abzusehen bzw. von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen. 4. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.