Seite 2 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von W____ (begangen am 16. Februar 2018) zu verurteilen. 3. Es sei der Beschuldigte mit einem Freiheitsentzug von 25 Tagen zu bestrafen. 4. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. in der Stellungnahme vom 17. Februar 2020: Die Anträge Ziffer 3 und 4 der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 seien abzuweisen. An der Bestrafung mit 25 Tagen Freiheitsstrafe wird festgehalten. b) der Privatklägerin 3 und Berufungsbeklagten 2: