im Berufungsverfahren: in der Anschlussberufung: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2019 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei in Ziff. 1 (ausgenommen die Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz) und Ziff. 4 aufzuheben.