15 Abs. 1 JStG zu verurteilen. 6. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 3 Tagen sei an den oben erwähnten Freiheitsentzug anzurechnen. 7. Die Strafe sei zugunsten der stationären Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG aufzuschieben (Art. 32 Abs. 1 JStG). 8. Es sei über die Zivilforderung der Politischen Gemeinde Stein zu entscheiden. 9. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten im Umfang von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. 10. Die Sicherstellungen seien einzuziehen und zu vernichten, eventualiter sei die Softair-Pistole dem berechtigen Eigentümer auszuhändigen.