Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Berufungskläger am 8. April 2019 zugestellt (act. B 3/66). Die Berufungserklärung vom 24. April 2019 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens