42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Versand am 10. Februar 2020 an: - die Staatsanwaltschaft (U 16 1252 / LSU) - den Berufungskläger über seine Verteidigerin - die Berufungsbeklagte 1 - die Vorinstanz (SE1 17 10) - Amt für Inneres, Abteilung Migration Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 29 Seite 30