werden im Betrag von CHF 1‘376.65 Y___ auferlegt und im Betrag von CHF 2‘753.35 auf die Staatskasse genommen. 5. Y___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘685.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Y___ wird verpflichtet, der Privatklägerin V___ für die Kosten ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘045.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. V___ wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.