Bei der in Ziff. 6 des obergerichtlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Entschädigung von CHF 1‘054.65 handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb („...54…“ statt „…45…“), welcher hiermit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigt wird. Seite 28 In teilweiser Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte Y___ wird von der Anklage der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StGB zum Nachteil von V___ freigesprochen.