Sodann ist zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte 1 eine Entschädigung zugut hat. Da sie im Rechtsmittelverfahren nicht aktiv teilgenommen und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Art. 433 Abs. 2 StPO), muss darüber nicht entschieden werden. Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber dem Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit sie obsiegt hat. Da die Berufungsbeklagte 1 zu 1/3 obsiegt hat, hat ihr der Berufungskläger 1/3 ihrer Kosten für die Vertretung vor erster Instanz zu bezahlen.