Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage präjudiziell (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 430 StPO). Entsprechend hat der Berufungskläger 2/3 seiner Kosten für die Verteidigung vor beiden Instanzen zugut (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Von wem sind diese zu tragen? Zu prüfen ist, ob die Berufungsbeklagte 1 gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig ist. Dies ist zu verneinen, denn vorliegend hat der Berufungskläger, wie vorerwähnt, als Beschuldigter nicht in einem Antrags-, sondern in einem Offizialdelikt im Schuldpunkt obsiegt.