Somit gibt es keinen Grund, die Kosten in den beiden Instanzen unterschiedlich zu regeln. Bezüglich Drohung ist im Berufungsverfahren ein Freispruch erfolgt und die einfache Körperverletzung wurde lediglich noch als Tätlichkeit eingestuft. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs sind dem Berufungskläger 1/3 der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, letztere bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘800.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Danach zu fragen ist, wer die restlichen 2/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen hat.