Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00. Hingegen werden die vom Berufungskläger erwähnten Schulden, analog zur Tagessatzberechnung bei einer Geldstrafe, wo Schuldverbindlichkeiten i.d.R. nicht abzugsfähig sind (ANNETTE Seite 25 DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 34 StGB), bei der Festsetzung der Busse nicht berücksichtigt.