B 12, S. 3). Er bezahle seiner geschiedenen Ehefrau pro Kind Unterhaltsbeiträge von CHF 400.00 pro Monat. Aktuell habe er schätzungsweise Schulden von CHF 20‘000.00 (act. B 12, S. 4). Daraus folgt, dass der Berufungskläger einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die unter einem 50 %-Pensum liegt. Somit wäre es dem Berufungskläger zumutbar, ein höheres Einkommen zu erzielen, so dass ihm ein hypothetisches Netto-Einkommen von CHF 4‘000.00 pro Monat anzurechnen ist. Abzüglich die Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 800.00 pro Monat resultieren CHF 3‘200.00.