Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Bezüglich Täterkomponenten kann dem Täter zugute gehalten werden, dass in der fraglichen Zeit zwischen den Parteien ein belastendes Scheidungsverfahren hängig war. Das Verschulden des Berufungsklägers ist ingesamt leicht bis mittelschwer.