106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Täters bestimmt sich gemäss Art. 47 StGB (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 106 StGB). Die der Berufungsbeklagten 1 zugefügte Verletzung ist nicht schwerwiegend, so dass die objektive Tatschwere leicht ist. Da der Schlag jedoch ohne „Vorwarnung“ erfolgte, kann die subjektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden.