B 3/19, S. 5) in den Einvernahmen festgestellte Verängstigung der Berufungsbeklagten 1 kann nichts zur Klärung beitragen, da die glaubhaft geäusserte Angst vor dem Berufungskläger ebenso gut auf den Schlag ins Gesicht und die Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen zurückzuführen sein kann. Aufgrund der Beweislage hat das Obergericht erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass der Berufungskläger seiner Ehefrau am Abend des 12. Oktober 2016 mit dem Messer in der Hand gedroht hat. Somit ist er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.