Die allgemeinen Aussagen des mit der Berufungsbeklagten 1 befreundeten Ehepaars B___ zum Verhalten des Berufungsklägers gegenüber ihnen und der Berufungsbeklagten 1 (Beschimpfungen, Nachstellen) lassen zwar eine Drohung nach dem Schlag ins Gesicht nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Es fällt jedoch auf, dass die Berufungsbeklagte 1 in ihrem unmittelbar nach dem Schlag ins Gesicht erfolgten Anruf bei CB___ dieser gegenüber einzig den Schlag erwähnte (act. B 3/1.16, S. 2), eine Drohung jedoch mit keinem Wort. Dies wirft Fragen auf. Die von der Polizei (act. B 3/1.19, S. 3) sowie der Staatsanwaltschaft (act. B 3/19, S. 5)