Seite 23 2.2.5.6 Beurteilung Im Unterschied zum vorstehend beurteilten Schlag ins Gesicht mit nachgewiesener Verletzungsfolge, steht es bei der von der Berufungsbeklagten 1 behaupteten Drohung Aussage gegen Aussage. Weitere Indizien fehlen. Die Aussagen der Zeugen CB___und MB___ sind in diesem Anklagepunkt lediglich allgemeiner Natur. Für das Gericht stellt sich die Frage, ob bei diesem Delikt anders entschieden werden kann, als bei der am gleichen Abend verübten Tätlichkeit oder ob beide Delikte aus Gründen der Logik gleich abgehandelt werden müssen.