2.2.4 Parteivorbringen vor Obergericht Der Berufungskläger lässt ausführen, es gebe keine Zeugen. Die Aussagen des Ehepaars B___ würden kein strafrechtliches Verhalten des Berufungsklägers beweisen. Wieso die Vorinstanz eine Drohung annehme, sei nicht ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte, welche diese belegen würden. Dies sei völlig unglaubwürdig, da der Möbelmann und die Kinder da gewesen seien.