Die Berufungsbeklagte 1 sei stark verängstigt gewesen, habe Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen und die Schliessvorrichtungen kontrolliert. Der Berufungskläger sei schon immer unberechenbar gewesen. Der Polizeibericht gebe wieder, dass die Berufungsbeklagte 1 sichtlich verängstigt gewesen sei.