Der Täter wird von Amtes wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB).