Seite 17 2.1.6 Rechtliche Qualifikation 2.1.6.1 Parteivorbringen vor Vorinstanz Die Berufungsbeklagte 1 hat vorbringen lassen, es sei demütigend, wenn sie mit einem blauen Auge arbeiten gehen müsse. Sie sei in ihrem Befinden eingeschränkt gewesen. Wenn damit eine Arbeitsunfähigkeit verbunden sei, sei klar, dass man es hier mit einer einfachen Körperverletzung zu tun habe.