In Würdigung sämtlicher Beweise gelangt das Gericht zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Berufungskläger am Abend des 12. Oktober 2016 gegenüber der Berufungsbeklagten 1 tätlich wurde, indem er ihr einen Schlag, vermutlich mit der Faust, ins Gesicht versetzte und dadurch unter ihrem linken Auge ein Hämatom verursachte.