Folglich weist nichts daraufhin, dass sich die Berufungsbeklagte 1 die Verletzung unter dem Auge selbst beigebracht hat, hingegen alles dafür, dass der Berufungskläger der Verursacher des Hämatoms ist. Eine Rolle beim Tatgeschehen gespielt haben dürfte nicht zuletzt die am Abend des 12. Oktober 2016 in der Wohnung der Berufungsbeklagten 1 herrschende Stimmung, welche die Zeugin CB___ als „ungemütlich“ bezeichnete (act. B 3/1.26, S. 2 ). Die Stimmung war offensichtlich aufgeheizt wegen des Gesprächsthemas („Türken in Berlin“) und des in der Wohnung herumliegenden Styropors von der Möbelverpackung.