Die Berufungsbeklagte 1 hatte bereits im mutmasslichen Tatzeitpunkt die Obhut über die Kinder, eine solche Tat wäre also sinnlos gewesen. Wenn die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt zwischen den Kindern und dem Berufungskläger hätte unterbinden wollen, hätte sie mit der Anzeigeerstattung nicht zugewartet.